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KSR Nr. 7 vom Seite 6

Namensnutzung im Konzern

Kein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a. F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens

Alexander Kratzsch

Eine Namensnutzung im Konzern begründet nach Auffassung des BFH in der Regel keine Geschäftsbeziehung i. S. des § 1 Abs. 4 AStG a. F., die den Ansatz eines Korrekturbetrags i. S. des § 1 Abs. 1 AStG a. F. rechtfertigt. Nur wenn durch ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften Produkte ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird, kann die Überlassung des Markenrechts bei einem eigenständigen Wert im Vordergrund stehen.

Einkünftezurechnung nach § 1 Abs. 1 AStG

Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, sind seine Einkünfte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG a. F. unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Eine derartige Zurechnung kommt z. B. in Betracht, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine wesentliche Betriebsgrundlage einer au...