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FG München Urteil v. - 14 K 608/13

Gesetze: UStG 1999 § 14c Abs. 3UStG 1999 § 14 Abs. 5 S. 1UStG 1999 § 14 Abs. 5 S. 3UStG 2004 § 14c Abs. 2UStG 2004 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 2004 § 2 Abs. 1UStG 2004 § 14 Abs. 2 S. 2UStG 2004 § 14 Abs. 2 S. 3

Zu Verwertung von Erfindungen gebildete Bruchteilsgemeinschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer

Anforderung an einen unberechtigten Steuerausweis bei unwidersprochenem Erhalt von Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis

Leitsatz

1. Haben Ärzte gemeinsam Erfindungen gemacht und zur Verwertung dieser Erfindungen gemeinschaftlich Lizenzverträge mit einem Lizenznehmer abgeschlossen, so ist nicht der einzelne Arzt, sondern eine aus den Ärzten bestehende Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Das gilt auch dann, wenn die jeweiligen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft die Verträge abgeschlossen, darin die Verteilung des Entgelts geregelt haben und die Anteile am Entgelt unmittelbar an die einzelnen Gemeinschafter und nicht etwa auf ein gemeinsames Konto der Bruchteilsgemeinschaft geflossen sind.

2. Hat der Lizenznehmer ungeachtet der Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft über die Lizenzentgelte Gutschriften an den einzelnen Arzt erteilt und hat der Arzt diesen Gutschriften nicht widersprochen, so schuldet der jeweilige Arzt die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises i. S. d. § 14 Abs. 3 UStG (i. d. F. bis ) bzw. des § 14c UStG (ab ).

3. Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erfüllt eine Rechnung bereits dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Einer Rechnung stehen Gutschriften durch den Leistungsempfänger gleich, wenn die Erteilung einer Gutschrift vorher vereinbart worden ist und der Empfänger der Gutschrift dieser nicht widerspricht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 12
DStRE 2017 S. 611 Nr. 10
Ubg 2017 S. 346 Nr. 6
DAAAF-77396

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