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BGH 17.09.2015 I ZR 47/14, NWB 29/2016 S. 2168

Vertragsrecht | Schadensersatz bei falscher Auskunft

Es fällt unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung, den Auskunftsberechtigten vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine unrichtige oder irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern nach Lage der Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden.

Anmerkung:

Der BGH bestätigt seine st. Rspr. zur Haftung aus Auskunftsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) und macht deutlich, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der jeweils in Rede stehenden Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang m...