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FG Köln Urteil v. - 2 K 2809/13 EFG 2016 S. 1216 Nr. 14

Gesetze: DBA-Spanien 2011 Art 30 Abs 2, Abs 4, DBA-Spanien 2011 Art 24 Abs 1 Satz 2

DBA-Spanien

Verständigungsverfahren, Antragsfrist, Inkrafttreten, Rückwirkung

Leitsatz

1) Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA-Spanien ist innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der betreffenden Maßnahme zu beantragen. Erste Mitteilung in diesem Sinne ist der Bescheid, in dem erstmals die als abkommenswidrig beanstandete Besteuerung mitgeteilt wird.

2) Art. 24 DBA-Spanien gilt auch für Verständigungsverfahren, bei denen die Informationen, Steuern oder Steueransprüche dem Inkrafttreten zeitlich vorausgehen. Hierin liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung, wenn im letztmöglichen Zeitpunkt zur fristgerechten Antragstellung bereits eine Fristeinführung in das DBA vereinbart ist.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1216 Nr. 14
IWB-Kurznachricht Nr. 17/2016 S. 626
YAAAF-78818

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