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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1345/13 EFG 2016 S. 1318 Nr. 16

Gesetze: AStG § 7 Abs. 1AStG § 10 Abs. 1 Satz 1AStG § 18 Abs. 1 Satz 1AO § 182 Abs. 1 Satz 1AO § 175 Abs. 1 Nr. 1AO § 179 Abs. 3EGV Art. 43 EGVArt. 48 AEUVArt. 49 AEUV Art. 54

Zur Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG

Leitsatz

1. In einem Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG ist insbesondere darüber zu entscheiden, ob Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter im Sinne von § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtig sind. Enthält ein Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG eine solche Feststellung, so ist diese für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters bindend, mit der Folge, dass bei ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG grundsätzlich ein Hinzurechnungsbetrag anzusetzen ist.

2. Im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters kann wegen der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht mehr geprüft werden, ob die Hinzurechnung gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten des Gesellschafters nach dem EGV bzw. dem AEUV verletzt.

3. Die Anwendung der §§ 182 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO verstößt nach Maßgabe des sog. Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten auch dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn der Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG gemeinschaftsrechtswidrig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 23
EFG 2016 S. 1318 Nr. 16
PAAAF-78821

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