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FG Saarland 01.02.2016 1 K 1145/12, BBK 15/2016 S. 725

Steuerrecht | Teilabzugsverbot bei vororganschaftlicher Mehrabführung

Führt eine Organgesellschaft Gewinn an die Organträger-Personengesellschaft ab und leistet sie zugleich eine offene Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft aus der Zeit vor der Begründung der Organschaft (vororganschaftliche Ausschüttung), führt dies bei den Gesellschaftern des Organträgers zur Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG.

[i]Aufwendungen nur anteilig abziehbarDem Teilabzugsverbot unterliegen damit die Zinsaufwendungen der Gesellschafter für die Finanzierung ihrer Beteiligung an der Organgesellschaft, soweit sie auf die offene Ausschüttung entfallen. Sie sind insoweit nur zu 60 % abziehbar.

Hinweis:

Im [i]Ausschüttung wurde im Sonderbetriebsvermögen erfasstStreitfall kam es zum einen zu einer Gewinnausschüttung einer AG (Organgesellschaft), die den Gewinn aus der Zeit vor der Begründung der Organschaft be...