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OFD Chemnitz 06.08.2003 S 2319 - 106/6 - St 22, NWB 36/2003 S. 271

Einkommensteuer | Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG ist die Altersvorsorgezulage der tariflichen ESt hinzuzurechnen, wenn zusätzliche Altersvorsorgebeiträge nach § 10a Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden (Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG). An die so ermittelte ESt knüpfen die Bemessungsgrundlagen für den SolZ (§ 3 Abs. 2 SolZG) und die KiSt (§ 51a Abs. 2 EStG) an. Nach diesen Vorschriften ist Bemessungsgrundlage die ESt, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Diese Vorschriften sind nicht dahin zu verstehen, dass § 2 Abs. 6 EStG völlig außer Acht bleibt. Sie beziehen sich vielmehr nur auf die Berücksichtigung kindbedingter Komponenten. Die Hinzurechnungsvorschrift für die Altersvorsorgezulage (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG) wird davon nicht berührt. Dementsprechend werden die Freibeträge für Kinder auch dann bei der Berechnung von ...