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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 R 346/14

Gesetze: SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2-3; SGB X § 45 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Die Rücknahme der Bewilligung und teilweise Rückforderung von gewährter Witwerrente wegen des Fehlens einer Eheschließung ist rechtmäßig, wenn der Versicherte (bzw. hier der von der Verstorbenen geschiedene Antragsteller) falsche Angaben gemacht und zumindest grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht erkannt hat.

Fundstelle(n):
FAAAF-79630

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