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OLG Oldenburg Beschluss v. - 5 W 9/06

Gesetze: WoEigG § 21 Abs 4, WoEigG § 26

Wohnungseigentum: Gerichtliche Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund

Leitsatz

1. Eine gerichtliche Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters ist dann gerechtfertigt, wenn die Nichtabberufung durch die Wohnungseigentümer einer ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG widerspricht.

2. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters kann sich auch aus dessen schlechten Vermögensverhältnissen ergeben.

3. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liegt insbesondere dann vor, wenn der Verwalter in erheblichem Umfang gegen seine Aufklärungs- und Beratungspflichten verstoßen hat, indem er offensichtlich fehlerhafte Beschlussvorlagen geliefert und sich über rechtskräftige Gerichtsentscheidungen über die Jahresabrechnung und den Kostenverteilungsschlüssel hinweggesetzt und damit sein offenkundiges Unvermögen gezeigt hat, die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft angemessen zu vertreten und seine eigenen Interessen denen der Wohnungseigentümer unterzuordnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2007 S. 4247
GAAAF-79647

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