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EuGH  - C-375/16 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: RL 2006/112/EG Art 168, RL 2006/112/EG Art 178, RL 2006/112/EG Art 220 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 226, EWGRL 560/86 Art 1, RL 77/388/EWG Art 18 Abs 1, RL 77/388/EWG Art 22 Abs 3, UStG § 4 Nr 1 Buchst b, UStG § 6a, UStG § 14, UStG § 15 Abs 1, AO § 163, AO § 227, RL 2006/112/EG Art 226 Nr 5, UStG § 14 Abs 4 S 1 Nr 1, UStG § 18

Rechtsfrage

1. Setzt Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom (MwStSystRL) die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraus, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

2. Für den Fall, dass Frage 1. zu verneinen ist:

a) Reicht für die Angabe der Anschrift nach Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL eine Briefkastenadresse?

b) Welche Anschrift ist von einem Steuerpflichtigen, der ein Unternehmen (z.B. des Internethandels) betreibt, das über kein Geschäftslokal verfügt, in der Rechnung anzugeben?

3. Ist für den Fall, dass die formellen Rechnungsanforderungen des Art. 226 MwStSystRL nicht erfüllt sind, der Vorsteuerabzug bereits immer dann zu gewähren, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte oder setzt der Vertrauensschutzgrundsatz in diesem Fall voraus, dass der Steuerpflichtige alles getan hat, was von ihm zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen?

Anschrift; Betrug; Briefkastenadresse; Rechnung; Umsatzsteuer; Vertrauensschutz

Fundstelle(n):
ZAAAF-79859

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