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StuB 16/2016 S. 635

Gewerbesteuer | Änderung des Gewerbesteuermessbescheids

Die Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach Änderung oder Aufhebung des Einkommensteuerbescheids, wenn die Änderung oder Aufhebung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt (§ 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG), ist ausgeschlossen, soweit über die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids rechtskräftig entschieden worden ist ( 9 B 72.15 NWB FAAAF-75998, Quelle: BVerwG online (Sc)).

Hintergrund: Nach § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG ist der Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.

Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen einen Zinsbescheid vom , mit dem das beklagte FA Zinsen für die mit Bescheid vom festgesetzte Gewerbesteuer...