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OLG Hamm 19.03.2003 20 U 218/02, NWB 36/2003 S. 275

Versicherungsrecht | Frage nach Vorschäden bei Kaskoversicherung

Wird in einem Formular einer Vollkaskoversicherung nach ”unreparierten” und ”reparierten Vorschäden” sowie nach ”Schäden beim Vorbesitzer” gefragt, so muss der Versicherungsnehmer auch solche unreparierten Vorschäden angeben, die bei einem Vor-Vorbesitzer eingetreten sind (, NZV 2003, 386). Die Frage nach Vorschäden erstreckt sich ebenso wie die Frage des Versicherungsagenten, ob in der Besitzzeit nichts gewesen sei, auch auf solche Fahrzeugschäden, die erst während der Besitzzeit des Versicherungsnehmers repariert worden sind (, NZV 2003, 386). Die vorsätzlich falsche Beantwortung solcher Fragen führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.