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KSR Nr. 9 vom Seite 3

Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung durch Investitionsabzugsbetrag

Finanzierungszusammenhang ist keine Abzugsvoraussetzung

Jan Chr. Schumann

Nach einem aktuellen Urteil des BFH darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses eingesetzt werden. Darüber hinaus bedarf es weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht eines Finanzierungszusammenhangs.

Sachverhalt und Entscheidung des BFH

Im Urteilsfall unterlag eine landwirtschaftlich tätige Personengesellschaft für die Jahre 2008 bis 2010 einer steuerlichen Außenprüfung. Für alle geprüften Jahre ergab sich eine Erhöhung des bisher erklärten Gewinns. Nach Abschluss der Prüfung im Herbst 2012 beantragte die Gesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für das letzte geprüfte Jahr in Höhe von 10.000 € für die Anschaffung eines bereits im Jahr 2011 erworbenen Schleppers. Mit Hinweis auf einen fehlenden Finanzierungszusammenhang versagte das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung die Steuervergünstigung. Ein Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht hingegen gab der Klage statt, da es eines Fina...