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OLG München 09.08.2016 31 Wx 94/16, NWB 37/2016 S. 2774

Handelsrecht | Gebühr für die (bloße) Änderung der inländischen Geschäftsadresse im Handelsregister

Da die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsadresse einer Kommanditgesellschaft – ohne gleichzeitige Sitzverlegung – im Handelsregister nur eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung betrifft, ist damit auch nur der ermäßigte Gebührenansatz nach der Gebührenordnung zum Handelsregister gerechtfertigt.

Anmerkung:

Ebenso hat [i]infoCenter „Handelsregister“ NWB MAAAA-88437 es auch das OLG Köln für den entsprechenden reduzierten Gebührenansatz nach Nr. 2502 GV zur HRegGebV für eine GmbH gesehen; demgegenüber halten aber das NWB VAAAF-80662) sowie das I-3 Wx 152/13 NWB BAAAF-80660 und 153/13, NZG 2015 S. 279) den erhöhten (doppelten) Gebührenansatz bei der GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) deshalb für gerechtfertigt, weil die Geschäftsanschri...