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OLG Koblenz 29.07.2016 8 U 11/16, NWB 37/2016 S. 2775

Bankrecht | Kündigung von zuteilungsreifen, aber nicht vollständig angesparten Bausparverträgen möglich

Die Kündigung eines Bausparvertrags durch Bausparkassen nach Ablauf von zehn Jahren ab dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife ist wirksam, da das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch zugunsten der Bauparkassen greift. Eine diesbezügliche teleologische Reduktion zur Herausnahme des Einlagengeschäfts der Bausparkassen aus dem Anwendungsbereich dieser Norm scheitert bereits an dem Fehlen einer insoweit bestehenden Regelungslücke und würde zudem dem Kollektivgedanken des Bausparens widersprechen.

Anmerkung:

Seit einigen Jahren kündigen Bausparkassen hoch verzinste Bausparverträge unter Berufung auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht: Bislang ist allerdings allenfalls anerkannt, dass Bausparverträge mit einer dreimonatigen Frist (§ 488 Abs. 3 BGB) gekündigt werden können, wenn das angesparte Guthaben die vereinbarte Ba...