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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 236/13 EFG 2016 S. 1721 Nr. 20

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3UmwG 1995 § 2 Nr. 1UmwG 1995 § 2 Nr. 4 ff. UmwG 1995 § 20 Abs. 1 Nr. 1UmwG 1995 § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1UmwG 1995 § 17 Abs. 2UmwStG 1995 § 2 Abs. 1EStG § 4 Abs. 1 Satz 1EStG § 5 Abs. 1 Satz 1HGB §§ 238 ff.HGB § 247 Abs. 1

Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel - verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund der erfolgswirksamen Passivierung von Verbindlichkeiten

Leitsatz

1. Nur aus künftigen Gewinnen zu tilgende Verpflichtungen stellen noch keine wirtschaftliche Last dar und unterliegen einem steuerrechtlichen Passivierungsverbot.

2. Findet aufgrund einer Verschmelzung ein Wechsel in der Schuldnerschaft von Darlehensverbindlichkeiten nach Forderungsverzicht statt, kann sich der betriebliche Charakter der Verbindlichkeiten ändern und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2016 S. 1175
DB 2017 S. 3025 Nr. 51
DStR 2017 S. 8 Nr. 26
DStRE 2017 S. 1042 Nr. 17
EFG 2016 S. 1721 Nr. 20
GmbH-StB 2017 S. 22 Nr. 1
Ubg 2017 S. 605 Nr. 10
XAAAF-82063

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