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BFH  - VIII R 19/16 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b, EStG § 32d Abs 2 Nr 3 S 4, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 9 S 1

Rechtsfrage

Ist § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG auf Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzuwenden, wenn ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft gegen Besserungsschein auf Darlehen sowie Zinsansprüche verzichtet und aufgrund vorhandener Refinanzierungskosten ausschließlich negative Kapitalerträge erzielt?

Kann ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG noch bis zur Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden, um auf etwaige Umqualifizierungen im Rahmen einer Außenprüfung reagieren zu können?

Abgeltungsteuer; Antragsfrist; Darlehensverzicht; Refinanzierungskosten; Werbungskosten

Fundstelle(n):
CAAAF-82313

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