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BGH 28.08.2003 I ZR 257/00, NWB 37/2003 S. 281

Markenrecht | Schutzumfang der Schokoladen-Marke ”Kinder”

Der Schutz der farbigen Wort-/Bildmarke „Kinder„, die seit 1991 für Schokolade eingetragen ist, reicht laut nicht so weit, als dass die Rechtsinhaberin den Verwender der seit 1998 für Zucker-, Back-, und Konditorwaren eingetragenen Marke „Kinder Kram„ auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnte. Allein dem Wortbestandteil „Kinder„ für Schokolade kommt danach kein markenrechtlicher Schutz gegenüber der angegriffenen Bezeichnung zu. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem nunmehr noch zu prüfen bleibt, ob die Marke „Kinder„ auch unter Berücksichtigung ihrer graphischen Gestaltung durch ihre Benutzung eine für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bedeutsame erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.