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RENO Nr. 10 vom Seite 5

Austauschpfändung

Geprüfte Rechtsfachwirtin Nicole Topf; Zeitz

Ergibt eine durchgeführte Sachpfändung, dass der Schuldner zwar über hochwertige Haushaltsgegenstände oder gar einen Pkw verfügt, diese allerdings eine unpfändbare Sache darstellen, macht sich verständlicherweise Unmut aufseiten des Gläubigers breit. Der Gläubiger hat jedoch trotz der Unpfändbarkeit der Sachen die Möglichkeit, Befriedigung durch Austausch der betroffenen Gegenstände zu erlangen. Der nachfolgende Beitrag soll hierüber einen Überblick verschaffen.

Allgemeines

Wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt, muss eine eigentlich unpfändbare Sache durch eine andere Sache ausgetauscht werden, welche dem geschützten Verwendungszweck entspricht (§ 811a ZPO). Die Austauschpfändung kann jedoch nur in die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 ZPO unpfändbaren Sachen erfolgen.

Sollte sich die Unpfändbarkeit des betreffenden Gegenstands jedoch zusätzlich noch aus einer anderen Nummer des § 811 Abs. 1 ergeben, bleibt die Sache weiterhin unpfändbar.

Verfügt der Schuldner nun über einen hochwertigen Pkw, beruft sich aber im Zuge der Sachpfändung auf dessen Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, da er den Pkw zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt, kann der Pkw nach Zurverfügungstellung eines Ersatz-Pkw g...

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