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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 10 vom Seite 6

Vertragsparteien bei Behandlungen durch Wahlarzt im Krankenhaus

Dr. Matthias H. Gehm

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen zwischen dem Privatpatienten und dem Wahlarzt oder nur zwischen dem Privatpatienten und dem Krankenhaus/Krankenhausträger oder zwischen allen dreien ein Vertragsverhältnis hinsichtlich der ärztlichen Leistungen besteht. Insbesondere ist dies von Belang um zu entscheiden, ob der Wahlarzt einen eigenen Honoraranspruch gegenüber dem Privatpatienten hat. Im vorliegenden Fall kam die Besonderheit hinzu, dass der Wahlarzt aufgrund seines Dienstvertrages mit dem Krankenhaus gar nicht berechtigt war, einen eigenen Honoraranspruch gegenüber dem Privatpatienten geltend zu machen. Gleichwohl zeichnete sich das Krankenhaus von der Haftung für ärztliche Behandlungsfehler frei.

A. Leitsätze

a) Sowohl beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag als auch beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag ist es eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall, ob der gesonderte Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt geschlossen werden soll, bereits Gegenstand der zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ist (Krankenhaus als Stellvert...