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BBK Nr. 20 vom

Rückwirkende Berichtigung von fehlerhaften Rechnungen in der Umsatzsteuer zulässig

Karl-Hermann Eckert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

[i]Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer Der EuGH lässt mit seiner Entscheidung vom den rückwirkenden Vorsteuerabzug zu. Damit dürfte endlich Rechtsklarheit bestehen und die teure Verzinsung entfallen. Der EuGH stellte in seiner Begründung die Neutralität der Mehrwertsteuer heraus und wies daraufhin, dass durch den Vorsteuerabzug ein Unternehmer vollständig von der geschuldeten und entrichteten Umsatzsteuer entlastet werden muss. Hierzu bedarf es einer formell ordnungsgemäßen Rechnung, in der insbesondere auch die USt-IdNr. (oder Steuernummer) des leistenden Unternehmers angegeben sein muss. Eine fehlerhafte Rechnung kann berichtigt werden.

[i]Zinsbelastung widerspricht aber dem Grundsatz der Neutralität Allerdings widerspricht die zusätzliche Belastung des Unternehmers mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, weil der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind – selbst wenn der Unternehmer bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt, denn der Besitz der Rechnung ist eine formelle und keine materielle Bedingung für den Vorsteuerabzug. Im Ergebnis hat der EuGH den rückwirkenden Vorsteuerabzug zugelassen.

[i]Ronig, Zinsen auf Steuern, infoCenter NWB JAAAA-88464 Die Mitgliedstaaten können ...