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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 115/16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, AO § 162

Einkommensteuer, Umsatzsteuer: Aufzeichnungspflicht von Barumsätzen bei Einnahmenüberschussrechnung

Leitsatz

1. Für die Leistungen eines Partyserviceunternehmens gilt der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich nur dann, wenn es sich um reine Lieferung von Standardspeisen handelt. Bei einem erheblichen Dienstleistungsanteil bei der Speisezubereitung bzw. Darreichung (spezielle Fertigung nach Kundenwunsch und Lieferung zu einer bestimmten Zeit) oder zusätzlichen Dienstleistungselementen (z. B. Gestellung von Personal, Mobiliar) kommt der ermäßigte Steuersatz regelmäßig nicht zur Anwendung.

2. Auch bei der Einnahmenüberschussrechnung müssen Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig verzeichnet werden. Im bargeldintensiven Bereich ist dafür regelmäßig die Führung von Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht notwendig. Eine veränderbare Excel-Tabelle genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAF-83888

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