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NWB Nr. 43 vom Seite 3240

BSG schränkt Handlungsmöglichkeiten für Medizinische Versorgungszentren und Vertragsärzte deutlich ein

BSG, Urteil vom 4. 5. 2016 - B 6 KA 21/15 R

Dr. Hansjörg Haack

In den letzten Jahren entschieden sich Vertragsärzte, die sich zur Ruhe setzen wollten, verstärkt dazu, ihren Vertragsarztsitz an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zu übertragen. Die früher übliche Variante, einen Nachfolger für den freiwerdenden Vertragsarztsitz zu suchen und diesem die Praxis zu verkaufen, trat demgegenüber deutlich in den Hintergrund. Für diese Entwicklung gab es zwei Gründe: Zum einen gestaltete es sich zunehmend schwerer, junge Nachfolger zu finden, die eine hohe Arbeitsbelastung bei dem wirtschaftlichen Risiko einer Selbständigkeit einzugehen bereit waren und überdies akzeptierten, einen angemessenen Kaufpreis zu zahlen. Zum anderen ist die Übertragung des Vertragsarztsitzes an ein MVZ wesentlich sicherer als die Übertragung an einen Einzelnachfolger in Gebieten, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen. Bei einer Übertragung an einen Einzelnachfolger entscheidet stets der Zulassungsausschuss, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird (§ 103 Abs. 3a SGB V). Der Zulassungsausschuss prüft in diesen Fällen, ob es unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsgründe erforderlich ist, den Vertragsarztsitz auf einen Nachfolger zu übertragen....