BGH Beschluss v. - IX ZR 67/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die neuere Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den beweisrechtlichen Folgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Kapitalanlageberatung (, BGHZ 193, 159, 168 Rn. 28 ff) auch in Fällen der fehlerhaften Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater anzuwenden ist, hat der Senat bereits verneint (, ZIP 2014, 1490; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 235/13, nv; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, ZIP 2015, 1684 Rn. 23). Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
KAAAF-84059