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FG Münster 28.04.2016 9 K 843/14 K,G,F,Zerl, BBK 21/2016 S. 1023

Bilanzierung | Bilanzierung stornobehafteter Provisionen

Nach dem FG Münster ist bei der Bilanzierung stornobehafteter Provisionsansprüche danach zu unterscheiden, ob der Provisionsanspruch des Handelsvertreters unter einer aufschiebenden Bedingung steht oder mit einer Fälligkeitsabrede versehen ist.

Bei einer aufschiebenden Bedingung ist eine Aktivierung erst mit dem Eintritt der Bedingung vorzunehmen. Wird die Provision dem Handelsvertreter [i]Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung schon vorher bezahlt, muss er eine erhaltene Anzahlung passivieren. Nach dem FG muss der Handelsvertreter die Aufwendungen, die ihm aufgrund der erfolgreichen Vermittlung entstanden sind und die der Vermittlungsleistung zumindest teilweise zuordenbar S. 1024sind, als unfertige Leistungen aktivieren; diese Aktivierung kann ggf. durch eine „sehr grobe Schätzung“ vorgenommen werden.

[i]Vereinbarung einer Fälligkeitsabrede Bei e...