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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 6 V 1587/16

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, AO § 120, AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, AO § 155 Abs. 1 S. 3, FGO § 116 Abs. 5 S. 3, BVerfGG § 32

Aussetzung eines bestandskräftigen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen Bescheids

Leitsatz

  1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet, wenn die auszusetzenden Bescheide bestandskräftig sind. Dies gilt auch wenn der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO enthält.

  2. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO, der sich auf einen bestandskräftigen Bescheid bezieht, kann auch nicht unter dem Aspekt einer eingelegten Verfassungsbeschwerde Erfolg haben.

Fundstelle(n):
VAAAF-85010

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