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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 1058/13

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer für die Klägerin in den Zeiträumen vom 21.11.2005 bis zum 27.1.2006 und vom 22.3.2006 bis zum 30.9.2006 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und in dem Zeitraum vom 1.10.2006 bis zum 2.7.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterlag.

Fundstelle(n):
ZAAAF-85133

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