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BMF 18.10.2016 IV C 5 - S 2353/16/10005, StuB 21/2016 S. 838

Einkommen-/Lohnsteuer | Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2015

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab und ab jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • ab : 1.882 €;

  • ab : 1.926 €.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:

a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. des § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

  • ab : 1.493 €;

  • ab : 1.528 €.

b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

  • ab : 746 €;

  • ab : 764 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum : um 329 €;

  • zum : um 337 €.

Das BStBl 2014 I S. 1342