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BBK Nr. 22 vom Seite 1076

Neues zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden

Bernd Rätke und Dr. Kai Tiede

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1089Die Beurteilung der Vorsteueraufteilung ist seit jeher Gegenstand zahlreicher Diskussionen. Die neue Rechtsprechung des EuGH und daran anschließend des BFH stellt zwar eine Fortentwicklung der bisherigen Grundsätze dar, eine klare, übereinstimmende Linie ist aber nach wie vor nicht zu erkennen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Wann muss die Vorsteuer aufgeteilt werden?

[i]Keine Vorsteueraufteilung bei Einzelzuordnung Eine Vorsteueraufteilung ist ausschließlich dann vorzunehmen, wenn keine Einzelzuordnung möglich ist. Dies ist zum einen grundsätzlich bei der Herstellung und Anschaffung eines Gebäudes der Fall. Zum anderen kommt es auch bei nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie bei Erhaltungsaufwendungen und laufenden Gebäudekosten zu einer Vorsteueraufteilung, soweit sich die jeweiligen Kosten nicht bestimmten Gebäudeteilen zuordnen lassen. In diesen Fällen muss für die Vorsteueraufteilung ein bestimmter Aufteilungsschlüssel gefunden werden.

II. Wie ist die Vorsteuer aufzuteilen?

[i]EU: Umsatzschlüssel Nach der europäischen MwStSystRL sind die Vorsteuern im Verhältnis der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze zum Gesamtumsatz des Unternehmens aufzuteilen (sog. Gesamtumsa...