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NWB Nr. 47 vom Seite 3515

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. 1. 2017

Dr. Wolfram Viefhues

[i] www.olg.duesseldorf.de Die Düsseldorfer Tabelle wird zum geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ist an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder gem. § 1612a Abs. 4 BGB gekoppelt, die der Gesetzgeber zum neu festgesetzt hat. Diese Erhöhung zieht eine Änderung auch der Bedarfssätze der 2.–10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle nach sich.

[i]Erhöhung des MindestunterhaltsAb dem beläuft sich der Mindestunterhalt für Kinder

  • der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) auf 342 € statt bisher 335 €,

  • der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) auf 393 € statt bisher 384 €,

  • der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) auf 460 € statt bisher 450 €,

  • der vierten Altersstufe (Bedarf des volljährigen Kindes) auf 527 € statt bisher 516 €.

[i]Änderung auch der Bedarfssätze der 2.–10. EinkommensgruppeEntsprechend sind auch die Bedarfssätze der 2.–10. Einkommensgruppe angepasst worden, und zwar durch eine Anhebung in der 2.–5. Einkommensgruppe um je 5 % und von der 6.–10. Einkommensgruppe um je 8 %.

[i]Anrechnung des KindergeldsAuf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen (derzeit für ein erstes und zweites Kind 190 €, für ein d...