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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 05.08.2003 32 - S 2299a - 7/20 - 40308, NWB 39/2003 S. 293

Einkommensteuer | Vergütung der Körperschaftsteuer und Erstattung der Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren nach § 36c in Verbindung mit § 44c Abs. 3 EStG

Hinsichtlich der Frage, ob es auch in Zeiträumen nach 2001 noch zu Ausschüttungen eines Fonds kommen kann, für die noch das KAGG a. F. Anwendung findet, vertritt das Sächsische FinMin mit Erl. v. - 32 - S 2299a - 7/20 - 40308 folgende Auffassung: Nach § 43 Abs. 14 KAGG gelten für die letztmalige Anwendung der alten Regelungen und für die erstmalige Anwendung der neuen Regelungen § 52 Abs. 36 Satz 1 und 2 EStG sinngemäß. Das bedeutet, dass der Investmentfonds noch nach § 38a KAGG a. F. (sog. Ausgleichssteuer) verfahren muss, wenn er Erträge an den Anleger ausschüttet, die ihm von einer KapGes noch nach dem Anrechnungsverfahren zugeflossen sind. Dies kann auch noch im Jahr 2003 der Fall sein, wenn der Fonds Ausschüttungen einer KapGes mit abweichendem Wj vereinnahmt hat, für die nach § 34 Abs. 12 KStG n. F. noc...