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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 25 | Firmenwagen: Vorteilhafte Ermittlung des Listenpreises von Taxis bei der 1 %-Regelung

Bei der Ermittlung der privaten Nutzung eines Taxis anhand der 1 %-Regelung ist die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt, als Listenpreis zugrunde zu legen. Bei Taxis und Mietwagen sind die vergünstigten Preise der Hersteller maßgebend, wenn diese Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden haben.

Um die pauschale Bewertung der Privatnutzung eines Firmenwagens nach der 1 %-Methode geht es bei dem nächsten schwebenden Prozess.

Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist bei einem Fahrzeug, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, die private Nutzung für jeden Kalendermonat anzusetzen mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für eine Sonderausstattung. Maßgeblich sind die Bruttobeträge, also einschließlich Umsatzsteuer. Der Begriff des Listenpreises wird im Gesetz jedoch nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es auf die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers an, die für den Endverkauf des ta...