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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 19 | Verbraucherinsolvenz: Finanzamt beteiligt sich nicht an Treuhändervergütung

Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist nach einem aktuellen BFH-Urteil dem Privatbereich eines Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Hat der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt, so kann die Insolvenztreuhändervergütung auch nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Die im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens an den Treuhänder gezahlte Vergütung ist weder als Werbungskosten noch im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich abzugsfähig. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden.

Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann deshalb – so die Richter des VI. Senats – nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Hat der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt, so kann die Vergütung für den Insolvenztreuhänder auch nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.