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BFH 20.03.2003 III R 55/00, NWB 39/2003 S. 294

Eigenheimzulage | Erstjahr im Sinne des § 5 Satz 1 EigZulG

Nach § 5 Satz 1 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die EigZ ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG des Erstjahrs zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 81 807 € nicht übersteigt. Bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b EStG zusammen veranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 81 807 € der Betrag von 163 614 €. Erstjahr i. S. des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, in welchem unter Einbeziehung des Vorjahrs erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag nicht überschreitet. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung erst in einem auf das der Herstellung oder Anschaffung folgenden Jahr, hat er daher unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG Anspruch auf die Eig...