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NWB EV 12/2016 S. 408

Erbschaftsteuer – Unverzügliche Selbstnutzung eines Familienheims (FG)

Martin Hilbertz

Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen, das der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder ein Kind die Wohnung nach dem Erbfall unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das FG Münster hat sich nunmehr zum Tatbestandsmerkmal der „Unverzüglichkeit“ geäußert.

Sachverhalt: Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater neben seinem Bruder. Ausweislich des Testaments sollte der Kläger den Grundbesitz, der dem Erblasser als Familienwohnheim gedient hatte, zu Alleineigentum erhalten. Außerdem war der Kläger hinsichtlich des seinem Bruder, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen lebt, zugewendeten Erbanteils als Test...