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BGH 10.06.2016 V ZR 295/14, NWB 51/2016 S. 3847

Vertragsrecht | Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung für notariellen Grundstückskaufvertrag

Eine notarielle Kaufvertragsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO) den vollen Beweis darüber, dass die Erklärung mit dem dort niedergelegten Inhalt so wie beurkundet auch tatsächlich abgegeben wurde. Dabei gilt für sie die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit, d. h. es wird also vermutet, dass das, was im beurkundeten Text steht, der Vereinbarung entspricht und (auch) nur das vereinbart ist. Die Widerlegung dieser Vermutung ist zwar möglich ( NWB JAAAC-01978). Sie setzt aber voraus, dass derjenige, der sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundentext abweichenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des beurkundeten Textes aus der Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, d...