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BAG 23.06.2016 8 AZR 757/14, NWB 51/2016 S. 3848

Arbeitsrecht | Kein Ersatz des Steuerschadens bei vorfälliger Zahlung der Entlassungsentschädigung

Zahlt ein Arbeitgeber für das zum 31. 12. endende Arbeitsverhältnis die dazu vergleichsweise vereinbarte Abfindungsentschädigung bereits im Beendigungsmonat (hier: zum 30. 12.) aus, schuldet er zumindest dann nicht den Ersatz des Steuerschadens für dessen „vorzeitigen“ Zufluss (§ 271 Abs. 2 BGB), wenn eine entsprechende Regelung, die ein solches vorfälliges Bewirken der Leistung durch den Arbeitgeber ausschließen soll, weder ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden ist noch sich aus Formulierungen, dass z. B. die Abfindung [i]Wörz/Bahnmüller, NWB 44/2016 S. 3315 „erst“ bzw. „frühestens“ oder „spätestens“ auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonat folgen durfte, ergibt.

Anmerkung:

Vor diesem Hintergrund bedeutet mithin die Vereinbarung eines festen Auszahlungspunkts zwar auch eine Fälligkeitsvereinbaru...