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BGH Urteil v. - II ZR 18/88

Leitsatz

Leitsatz:

»a) Die Satzung einer GmbH kann das Teilnahmerecht ihrer Gesellschaft grundsätzlich in der Weise regeln, daß jeder Gesellschafter nur einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden darf. Eine solche Teilnahmeregelung kann, jedenfalls wenn sie anerkennenswerten Interessen der Gesellschaft dient, auch nachträglich durch Satzungsänderung eingeführt werden.

b) Zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH.«

Fundstelle(n):
OAAAF-88832

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