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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 3950/14 G EFG 2017 S. 213 Nr. 3

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2EStG § 15 Abs. 2 Satz 1EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3ZPO a.F. § 157 Abs. 3 RDGEG § 3 Abs. 2

Gewerbesteuerpflicht einer Rentenberaterin

Leitsatz

Eine allein auf dem Gebiet des Rentensozialversicherungsrechts ausgebildete und als Prozessagentin bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugelassene Rentenberaterin erzielt keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da sie nach Tiefe und Breite ihrer Ausbildung und aufgrund der begrenzten Reichweite ihrer Zulassung als Rechtsbeistand keinen den Katalogberufen des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlichen Beruf ausübt und auch eine den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnliche sonstige selbständige Tätigkeit nicht vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 213 Nr. 3
GStB 2017 S. 42 Nr. 2
KÖSDI 2017 S. 20200 Nr. 3
EAAAF-89949

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