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FG Köln Beschluss v. - 2 V 3322/11

Gesetze: AO § 117 Abs 1, 2, 4FGO § 102 Satz 1FGO § 114EGAHiG § 1 Abs 2 Satz 1EGAHiG § 2 Abs 1EGAHiG § 2 Abs 2 Satz 1DBA Spanien Art 26 Abs 1 Satz 1BGB § 1004 analog AO § 30 Abs 4 Nr 2

Auskunftsaustausch Spanien

EG-Amtshilfegesetz, DBA-Spanien, Einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Mitteilung von Steuerverhältnissen, Spontanauskunft

Leitsatz

1) Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 EGAHiG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 EGAHiG für die beabsichtigte Auskunftserteilung gegeben sind, die beabsichtigte Spontanauskunft jedoch ermessensfehlerhaft ist.

2). Die Voraussetzungen für eine Spontanauskunft nach Art. 26 Abs. 1 DBA-Spanien sind nicht erfüllt, wenn die Finanzbehörde keine an den Tatbestandsmerkmalen dieser Vorschrift orientierte Ermessensentscheidung getroffen hat.

3) Ein Anordnungsanspruch i.S.v. § 114 FGO in Bezug auf die spontane Weiterleitung von Steuerinformationen ist nicht gegeben, wenn diese für die zutreffende Besteuerung des Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedsstaat geeignet sein können (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EGAHiG 2008). Dem steht nicht entgegen, dass die Vorgänge im anderen Mitgliedsstaat möglicherweise bereits ordnungsgemäß versteuert worden sind oder dass eine Besteuerung wegen eingetretener Verjährung ausgeschlossen ist.

Fundstelle(n):
MAAAF-90654

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