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VGH Bayern 31.03.2003 4 B 00.2823, NWB 42/2003 S. 322

Verwaltungsrecht | Stellplatzvergabe auf Volksfesten nur nach Grundsatzentscheidung des Gemeinderats

Die Vergabe von Stellplätzen für Schausteller angesichts begrenzter Kapazität ist kein Geschäft laufender Verwaltung und kann damit auch nicht allein durch den Bürgermeister abgewickelt werden, wenn nicht der Gemeinderat oder ein zuständiger Ausschuss zuvor die Auswahlkriterien festgelegt hat. Angesichts geringer materiell-rechtlicher Vorgaben des Gesetzgebers und der dadurch eröffneten weiten Gestaltungsbefugnis der Gemeinde erfordert die Bewertung, die in den Vergabekriterien zum Ausdruck kommt, die Beteiligung eines Beschlussorgans. Entsprechendes gilt regelmäßig auch für die Entgeltregelungen. Fehlen die Auswahlkriterien, so ist die Entscheidung des Bürgermeisters ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (BayVGH, Urt. v. - 4 B 00.2823).