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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 07 | Familienleistungsausgleich: Steuerliche Berücksichtigung von Pflegekindern

Nach einer Anweisung des BZSt kann ein familienähnliches Band auch noch kurz vor dem Eintritt der Volljährigkeit begründet werden, wenn zwischen der Pflegeperson und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind besteht. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme in die Pflegefamilie von Beginn an für mindestens zwei Jahre beabsichtigt ist. Eine Sonderregelung gilt bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Pflegekindern hat sich das zuständige Bundeszentralamt für Steuern geäußert. Zum einen geht es um die Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses kurz vor dem 18. Lebensjahr – das wird von der Verwaltung jetzt unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert – und zum anderen um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Der Hintergrund ist bekannt: Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann ein Kind als Pflegekind berücksichtigt werden, wenn es in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen ist und mit ihr verbunden ist – durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band. Außerdem darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken e...