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KSR Nr. 2 vom Seite 4

Veräußerungspreis kann steuerfreie Anteile enthalten

Kaufpreis für Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds kann nach § 23 Abs. 1 EStG nur teilweise steuerpflichtig sein

Alois Th. Nacke

Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die bei der „Rückabwicklung“ des Erwerbs von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds gezahlten Beträge nicht vollumfänglich vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfasst werden. Sie können auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers gezahlt worden sein (in den Streitfällen für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen).

Rückabwicklung des Erwerbs von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds („Schrottimmobilien“)

Die Kläger (Ehepaar) traten 1997 der B-GmbH & Co. KG als Treugeber-Kommanditistin mit einem Kapitalanteil bei. Der Gesellschaftszweck der als geschlossener Immobilienfonds konzipierten Gesellschaft bestand im Erwerb, in der Errichtung, der Verwaltung, der Vermietung sowie in der Verwertung von Immobilien. An der Fondsgesellschaft wurden Treuhandkommanditisten beteiligt, die sowohl im eigenen Namen als auch für noch zu werbende Treugeber Gesellschaftsanteile hielten. Kapitalanlegern wie den Klägern wurde nach einheitlichem Muster der Abschluss von Treuhandverträgen angeboten, wonach sich der Treuhandkommanditist verpflichtete, seine Beteiligung künftig treuhänderisch für die Kapitalanleger (Treugeber) zu ...