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BFH 20.10.2016 VIII R 10/13, StuB 3/2017 S. 124

Einkommensteuer | Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der Abgeltungsteuer

Ein Barausgleich, der anlässlich eines Aktientauschs für vor dem erworbene ausländische Aktien gezahlt wird, ist nicht gem. § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren (Bezug: § 20 Abs. 4a Sätze 1 und 2, § 52a Abs. 10 Satz 10, Abs. 11 Satz 4 EStG 2009; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F.).

Praxishinweise

Erhält der Stpfl. bei einem Aktientausch i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG zusätzlich zu eingetauschten Aktien eine Gegenleistung, gilt diese gem. § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar findet die Vorschrift nach § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge Anwendung. Die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG setzt jedoch voraus, dass es sich um eine steuerbare Gegenleistung für den Erhalt der Anteile handelt, da sich der Regelungsgeha...