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FG München Urteil v. - 15 K 1236/14

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a, GG Art. 3 Abs. 1

Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

keine vorrangige Verrechnung von Überentnahmen der Vorjahre mit Unterentnahmen des Folgejahrs

Prinzip der vorrangigen Verlustverrechnung

Leitsatz

1. Verluste dürfen die Überentnahmen nicht erhöhen und sind nur mit Unterentnahmen zu verrechnen.

2. Im jeweiligen Veranlagungszeitraum sind Unterentnahmen zunächst mit Verlusten dieses Jahres auszugleichen. Nicht verrechnete Verluste sind getrennt festzuhalten und vorzutragen; sie sind in den Folgejahren primär mit Unterentnahmen dieser Jahre zu verrechnen.

3. Eine vorrangige Verrechnung von Überentnahmen der Vorjahre mit Unterentnahmen des Folgejahrs widerspricht dem Prinzip der vorrangigen Verlustverrechnung.

4. Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG führt weder zu einer Übermaßbesteuerung noch zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAG-36491

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