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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 2 V 2786/13

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3

Teilwertzuschreibung bei einem befristeten Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken

Leitsatz

1. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Ruückzahlungsbetrag zu bewerten sind, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt.

2. Eine Festsetzung mit einem höheren Teilwert ist nur dann möglich, wenn zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung vorliegt.

3. Bei einem Fremdwährungsdarlehen ist jedenfalls bei einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen, so dass keine dauerhafte Wertveränderung vorliegt, die eine Teilwertzuschreibung rechtfertigt.

4. Kündigungsfristen sind bei der Berechnung der Laufzeit unerheblich.

5. Die Auffassung des Finanzamts, dass nur bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr uüberhaupt eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, ist zu eng.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAG-37347

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