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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 V 1378/15

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen eines Taxiunternehmers aufgrund einer mit einer Klinik abgeschlossenen Einzelvereinbarung

Keine Beweisaufnahme durch nicht präsente Beweismittel im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, sind gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als gleichartig anzusehen sind.

2. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, wenn sich anhand der dem Gericht vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, ob die Klinik auch mit anderen Taxiunternehmern Einzelvereinbarungen geschlossen hat, die der mit dem Antragsteller geschlossenen Vereinbarung vergleichbar sind, ob also Gleichartigkeit in diesem Sinne gegeben ist.

3. Eine Beweisaufnahme durch nicht präsente Beweismittel findet im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht statt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAG-37355

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