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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6245/14 EFG 2017 S. 444 Nr. 5

Gesetze: UmwStG 1995 § 12 Abs. 3, UmwStG 2006 § 12 Abs. 3, UmwStG 2006 § 27 Abs. 2, UmwStG 2006 § 27 Abs. 3 S. 1, KStG § 8 Abs. 4

Übergang vom UmwStG 1995 zum UmwStG 2006

Maßgeblichkeit des Eingangs der Anmeldung beim Handelsregister

Fortführung des Unternehmens durch die übernehmende Gesellschaft

Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG neben § 12 Abs. 3 UmwStG

Leitsatz

1. Für die Frage, ob die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register bis zum erfolgt ist und deshalb gem. § 27 Abs. 3 S. 1 UmwStG 2006 noch in den Anwendungsbereich des UmwStG 1995 fällt, kommt es auf den Eingang der Anmeldung beim Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts an.

2. Grundsätzlich trägt zwar die Steuerpflichtige, die aus dieser Tatsache für sie positive steuerliche Folgerungen (Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 UmwStG 1995) ableiten will, die Feststellungslast für den rechtzeitigen Zugang der Anmeldung am . Das Beweismaß ist jedoch vermindert, wenn das Amtsgericht die schriftlichen Unterlagen aus dieser Zeit bereits vernichtet hat.

3. Für die Frage, ob die übernehmende Körperschaft den Betrieb der übertragenden Körperschaft i. S. v. § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG 1995 über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt hat und daher Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft nutzen kann, ist eine wertende Betrachtung der qualitativen und quantitativen Voraussetzungen geboten.

4. Eine deutliche Verminderung einzelner Vergleichsgrößen (u. a. Umsatzzahlen, Vermögenswerte, Auftragsvolumen und Anzahl der Arbeitnehmer) kann im Rahmen der wertenden Betrachtung (vgl. LS. 3) ggf. durch eine geringere Verminderung oder gar einen Anstieg bei anderen Vergleichsgrößen ausgeglichen werden. Bei dem Vergleich ist an die am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhandenen Verhältnisse anzuknüpfen.

5. § 8 Abs. 4 KStG a. F. ist grundsätzlich neben § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995 anwendbar.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 33
DStRE 2017 S. 1371 Nr. 22
EFG 2017 S. 444 Nr. 5
Ubg 2017 S. 706 Nr. 12
SAAAG-38018

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