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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 14 | Lohnsteuer: Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen als Werbungskosten

Nach einem aktuellen Urteil des BFH liegen keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor, wenn strafbare Handlungen mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer durch die Tat seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich bereichern wollte.

Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs hat jüngst bekräftigt: Auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, können Erwerbsaufwendungen begründen. Damit zusammenhängende Kosten können also als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Insoweit gibt es keinen Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.

Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt allerdings auch in diesen Fällen voraus, dass die schuldhaften Handlungen, die die Aufwendungen auslösen, noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen. Sie dürfen nicht auf privaten Umständen beruhen, die den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufheben.

Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird aufgehoben, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit de...