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KSR Nr. 3 vom Seite 6

Barausgleich als Verlust abzugsfähig

Ungleichbehandlung von Verlusten aus Termingeschäften sachlich gerechtfertigt

Alois Th. Nacke

Der VIII. Senat des BFH hat entschieden, dass der Verlust des Stillhalters aufgrund der Zahlung des Barausgleichs an den Optionsinhaber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erster Halbsatz EStG a. F. wie auch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG abzugsfähig ist. Als Altverlust (Eröffnungsgeschäft vor dem ) kann er nach der Übergangsregelung nur mit Einnahmen aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Nach der Neuregelung kann er auch mit Einnahmen aus § 20 Abs. 1 EStG ausgeglichen werden.

Barausgleich eines Stillhalters

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger tätigte diverse Optionsgeschäfte an der EUREX. Er räumte am Verkaufsoptionen auf den Dow Jones Euro-Stoxx-50-Index (D-Index) mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit am die Differenz zwischen dem tatsächlichen Schlussabrechnungspreis und dem Basiswert auszugleichen (Option 1). Der Kläger erhielt hierfür eine Stillhalterprämie in Höhe von 168.952 €, die im Jahr 2008 seinem Depot gutgeschrieben wurde. Bei Endfälligkeit im Jahr 2009 zahlte er einen Barausgleich („Cash-Settlement“) in Höhe von 165.791 €. Der Kläger räumte am Kaufoptionen auf den D-Index mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit am die Differenz zwisch...